- ÖHF - Die Aufzugsbauer

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Sonstiges

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

1.      Allgemeines

1.1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Parteien, auch zukünftige, ohne dass Ihre Geltung nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss. Hiervon umfasst sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag, Leistungen zur Nacherfüllung. Montage bzw. Montageleistungen sind sämtliche Arbeiten, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, insbesondere Einrichtung, Reparatur, Änderung oder Um- und Einbau einer Anlage oder Anlageteilen.

1.2. Abweichende Vertragsbedingungen oder Bestätigungsschreiben der Kunden, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit. Die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) m Ganzen oder in Teilen ist ausgeschlossen.

2.      Angebot

2.1. Unsere Angebote dienen zur Spezifikation der geschuldeten Leistung und der Orientierung des Kunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Annahmeerklärung bzw. unserem Bestätigungsschreiben zu Stande.

2.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen und technische Angaben geben nur Näherungswerte wieder, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet.

2.3. Etwa zusammen mit dem Angebot übermittelte Skizzen, Entwürfe, Schalt- und Konstruktionspläne bleiben unser geistiges Eigentum. Das Nutzungsrecht des Kunden an diesen Unterlagen beschränkt sich auf den Vertragsgegenstand. Der Kunde ist nicht berechtigt die Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in sonstiger Weise zu verwerten.

 

3.      Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten

3.1. Es ist Aufgabe des Kunden die Voraussetzungen für Montage, Einbau und Betrieb des Leistungsgegenstandes zu schaffen, hierzu gehören der Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten und die Verfügbarkeit vom Kunden zu schaffender Einrichtungen zum vereinbarten Leistungszeitraum, soweit wir diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen haben.

3.2. Der Kunde hat auf eigene Kosten die erforderliche Strom-versorgung sicherzustellen, die für die Montage erforderlichen Kräne und Hebegeräte bereitzustellen sowie sämtliche für die Einrichtung, Montage und den Betrieb des Leistungs-gegenstandes erforderlichen Genehmigungen zu bewirken.

3.3. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, einen verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der während der Dauer der Montagearbeiten und bis zur Abnahme für unseren Montageleiter erreichbar sein muss.

3.4. Solange der Kunde diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist der Ablauf uns gesetzter Frist gehemmt. Gerät der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Rückstand, sind alle von uns verbindlich zugesagten Fristen, Termine und Vertragsstrafen aufgehoben. Sie werden unter Berücksichtigung unserer Personal- und Einsatzplanung neu verhandelt, sobald der Kunde die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nachweist.


 

4.      Leistungsumfang

4.1. Der Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung bzw. nach einem später abgeschlossenen gesonderten Vertrag. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Zu unserem Leistungsumfang gehören nur die technischen Unterlagen und Nachweise, die zur Genehmigung, Errichtung, behördlichen Abnahme und zum Betrieb der Anlage erforderlich sind. Die Herausgabe von Konstruktionszeichnungen ist nicht geschuldet.

4.2. Teilleistungen sind uns gestattet.

4.3 Bei Abweichung des Inhalts der Auftragsbestätigung vom Angebot und/oder der Bestellung gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich, wenn der Besteller dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Dieses gilt nicht, wenn die Änderungen wesentliche Vertragsbestandteile betreffen.

4.4. Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag aufgeführten Angaben (z.B. hinsichtlich Material, Gewicht, Abmessungen, Verbrauch, Leistung usw.) sind keine zugesicherten Eigenschaften. Abweichungen von technischen Angaben sind innerhalb eines Toleranzrahmens von +/- 10% kein Mangel unserer Leistung, es sei denn, die Abweichung bedingt eine vom Kunden nicht hinzunehmende Einschränkung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Leistungsgegenstandes.

4.5. Zeigt sich im Zuge der Erfüllung des Vertrages, dass die geschuldete Leistung nicht wie vertraglich vorgesehen erbracht werden kann, sind wir verpflichtet, auf eine notwendige Anpassung des Vertrages hinzuwirken (Nachtragsvereinbarung). Entstehen durch das veränderte Leistungsbild Mehrkosten, so trägt diese Kosten der Kunde, es sei denn die Kostensteigerung ist von uns zu vertreten. Technisch oder baulich notwenige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind uns auch ohne Nachtrag gestattet, wenn die dadurch veranlassten Mehrkosten voraussichtlich 10% des Auftragswerts, bezogen auf den betroffenen Leistungsgegenstand einschließlich etwaiger Montagekosten, nicht überschreiten und die Toleranzgrenze nach 4.4. eingehalten werden.

 

5.      Übergabe, Abnahme, Gefahrübergang

5.1. Der Versand, der von uns zu liefernden Leistungsgegenstände erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden und in seinem Auftrag, auch wenn wir den Transport bewirken. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Firma, des Lagers oder Werkes geht jede Gefahr auf den Kunden über. Das Transportgut wird auf Kosten und Rechnung des Kunden gegen die Transportgefahren versichert.

5.2. Verzögert sich der Transport infolge eines Umstandes, der von uns nicht vertreten ist, so geht die Gefahr mit Ablauf des Tages auf den Kunden über, an dem wir den Kunden die Versandbereitschaft angezeigt haben, wobei Textform genügt.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß bewirkte Lieferung entgegenzunehmend und unentgeltlich für uns zu verwahren. Gleiches gilt für die Lieferung von (offensichtlich) mangelbehafteten Gegenständen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten der Verwahrung derjenige trägt, in dessen Risikosphäre die Entstehung des Mangels liegt. Gelieferte Gegenstände gelten als vertragsgemäß, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wie er durch die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) und/oder den jeweils gültigen Richtlinien für Aufzüge und artverwandte Anlagen (EU-Maschinenrichtlinie, EU-Aufzugsrichtlinie, EN 81) entsprechen.

5.4. Der Kunde ist verpflichtet, bei vereinbarter Montage unsere vertragsgemäße Montageleistung nach Anzeige der Abnahmebereitschaft abzunehmen und an der förmlichen Abnahme mitzuwirken. Für die Anzeige der Abnahmebereitschaft genügt die Textform. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von den Vertragsparteien bzw. den jeweils benannten Vertretern zu unterzeichnen ist. Kommt der Kunde mit diesen Mitwirkungspflichten mehr als 14 Tage in Verzug, gilt unsere Leistung als abgenommen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine etwa notwendige behördliche Abnahme auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Die behördliche Abnahme bestätigt, dass unsere Leistung einschließlich der Montage in technischer Hinsicht vertragsgemäß bewirkt ist. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.




 

6.      Leistungsverzögerung

6.1. Wird die von uns geschuldete Leistung dauernd oder vorübergehend unmöglich, so sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Textform über das Leistungshindernis zu unterrichten. Leistungshindernis im Sinne dieser Vorschriften sind auch nicht erbrachte Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen des Kunden bei Vertragserfüllung und –durchführung.

6.2. Besteht dauernde Unmöglichkeit oder befinden wir uns auch nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens vier Wochen im Verzug, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt und ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

6.3. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erhaltene (Teil-) Leistungen zu behalten und zu bezahlen, es sei denn er hätte an den Leistungen in Folge Rücktrittes kein Interesse mehr.

6.4. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die die Fertigung, Lieferung oder Montage erschweren, insbesondere Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, geben uns das Recht, die Leistungsfrist entsprechend der Dauer der Beeinträchtigung durch Mitteilung in Textform zu verlängern. Die gilt auch, wenn das Leistungshindernis bei unseren Zulieferern eintritt, was wir nicht zu vertreten haben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

6.5. Ist uns in den Fällen der Ziff. 6.1. ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt auch vor, wenn durch eine Leistungsverzögerung aus unserer Risikosphäre eine Kostensteigerung von mehr als 15% bezogen auf den ausstehenden Teil unserer Leistung bewirkt wird und wir im Verhältnis zum Kunden die Kostensteigerung zu tragen hätten. Ziff. 6.3. gilt entsprechend.

6.6. Verzögert sich unsere Leistung infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, so verwahren wir zur Auslieferung bereitstehende Waren nach Anzeige der Versandbereitschaft (Ziff. 5.2) auf Kosten des Kunden auf sein Risiko. Für die Einlagerung dürfen wir mindestens 0,5 % des Warenwertes als monatliche Aufwandsentschädigung berechnen. Bei Verzögerung von Montagearbeiten schuldet der Kunde die dadurch entstehenden Zusatzkosten und –vergütungen für Wartezeiten. Außerdem sind wir berechtigt, etwaige Kostensteigerungen, die während der Zeit der Leistungsverzögerung eintreten, an den Kunden weiter zu berechnen. Nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen und damit verbundener Androhung des Rücktritts, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Mitteilung genügt die Textform.





 

7.      Mängel, Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1. Lieferungen hat der Kunde unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Beschädigungen (auch der Verpackung), Fehler, Fehlmengen, Falschlieferungen usw. sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung in Textform mitzuteilen.

7.2. Wir haften für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Im Fall einer mangelhaften Leistung haben wir das Recht zu drei Nacherfüllungsversuchen, die wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung leisten. Der Kunde ist verpflichtet, Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und die dazu notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Ziff.3. gilt entsprechend.

7.3. Lehnen wir die Nacherfüllung ab oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, unsere Vergütung entsprechend der Quote des mangelhaften Teils zur Gesamtleistung angemessen zu mindern oder vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an dem mangelfreien Teil unserer Leistung in Ansehung des mangelhaften Teils kein Interesse hat.

7.4. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres. Bei einer Verzögerung des Gefahrübergangs aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, beginnt die Verjährungsfrist mit Anzeige der Versandbereitschaft bei Warenlieferungen bzw. der Abnahmebereitschaft bei Montageleistungen. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5. Ein Nachbesserungsverlangen des Kunden können wir zurückweisen, solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Rückstand ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur in Höhe des Betrages zu, der dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht, zuzüglich eines Risikozuschlags in Höhe von 10% aus diesem Wert. Der Kunde muss für den zurückgehaltenen Betrag Sicherheit in Form einer unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen, wenn wir das in Textform verlangen. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzung nicht, bestimmen sich unsere Rechte nach Ziff.6.6, Satz 5 und 6.

7.6. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung.



 

8.      Sicherungsrechte

8.1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung dient bezahlte Ware als Sicherungsgut für noch offene Forderungen aus anderen Geschäften. Wir sind jedoch verpflichtet, Sicherungsgut auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn und soweit der Wert des Sicherungsguts den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20% überschreitet. Die Auswahl des freizugebenden Sicherungsguts steht uns zu.

8.2. Die Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung von Sicherungsgut erfolgt stets für uns. Gehen unsere Eigentumsrechte durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unter, erwerben wir Miteigentum an der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geschaffenen neuen Hauptsache im Verhältnis des quotenmäßigen Wertes unseres Eigentums. Bei Weiterveräußerung durch den Kunden erwerben wir dessen Anspruch aus der Weiterveräußerung. Die Abtretung hat unser Kunde auf unser Verlangen hin offen zu legen. Für unser Verlangen genügt die Textform.

8.3. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Eigentumsvorbehalt durch Übergabe einer unbefristeten unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe des Wertes des erweiterten Eigentumsvorbehalts (Ziff.8.1) abzulösen.


 

9.      Preise und Zahlungsbedingungen

9.1. Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich der Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern, Zölle, und sonstige Nebenkosten.

9.2. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und verändern sich nach Vertragsschluss die für uns maßgebenden Kalkulationsgrundlagen (Einkaufspreise, Materialkosten, Löhne etc.) um mehr als 3%, ist jede Partei berechtigt, eine Anpassung der Preise zu verlangen. Bei einer von uns nicht zu vertretenden Verzögerung ist der tatsächliche Zeitpunkt der Leistungen maßgebend.

9.3. Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Montageleistungen ist eine Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 30% bei Vertragsschluss, bei Aufnahme der Arbeiten und nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft fällig. Die restlichen 10 % des Auftragswertes werden nach der Abnahme fällig. Bei Warenlieferungen werden 30 % des Kaufpreises bei Vertragsschluss, 70 % bei Gefahrübergang fällig.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, bei Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Fälligkeit ein Skonto in Höhe von zwei Prozentpunkten des Rechnungswertes abzuziehen.

9.5. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über Basiszins. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde darf den Nachweis führen, dass ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

9.6. Erfüllt der Kunde innerhalb einer ihm in Textform gesetzten Zahlungsfrist von maximal 10 Kalendertagen nicht, sind wir berechtigt, die Leistungen einzustellen bis der Kunde für unsere gesamte Forderung Sicherheit in Form einer unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank leistet. Für diese Mitteilung und Anforderung der Sicherheit genügt Textform.

9.7. Ziff. 9.6. gilt entsprechend, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach banküblichen Gesichtspunkten erheblich mindern (Pfändungen Dritter in erheblicher Höhe, protestierte Wechsel oder Schecks, Insolvenzantrag u.a.).

9.8. Der Ablauf uns treffender Fristen ist für die Zeit des Zahlungsverzuges gehemmt. Kommt der Kunde unserer Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen. Der Schadensersatz wird mit 50% des Wertes der noch zu erbringenden Leistungen pauschaliert. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Forderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


 

10.      Haftungsbeschränkungen

10.1. Wir haften für die Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben durch uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur im Rahmen gesetzlicher Pflichten und begrenzt auf den Höchstbetrag einer Betriebshaftpflichtversicherung, die wir zu taxmäßigen Bedingungen bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben oder hätten abschließen können.

10.2. In allen sonstigen Fällen haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10.3. Keine Haftung übernehmen wir für Schäden, die auf natürlicher Abnutzung des Leistungsgegenstandes, auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen oder die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde notwendigen Voraussetzungen oder Verhaltensanforderungen nicht erfüllt. Ebenso wenig wird eine Haftung für solche Fälle übernommen, die durch fehlerhaften und unsachgemäßen Umgang mit dem Leistungsgegenstand verursacht sind. Darunter fallen insbesondere die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder Bedienung (insbesondere übermäßige Beanspruchung) ungeeigneter Baugrund, Abweichung von der Betriebsanleitung, dem Wartungsplan sowie fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte.

10.4. Der Kunde ist auf unser Verlangen in Textform verpflichtet, über die maßgebenden Umstände nach Ziff.10.3. Auskunft zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Rechnungen, Wartungsberichte etc.). Sofern wir die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach Ziff.10.3. nachweisen, obliegt dem Kunden der Gegenbeweis.

 

11.    Schlussbestimmungen

11.1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmen sich in der Rangfolge der nachfolgenden Aufzählung nach dem verhandelten Vertrag, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Warenlieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tritt das UN-Kaufrechts (CISG) an die Stelle der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11.2. Sämtliche Mitteilungen, Anzeigen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Bezug auf den Vertrag und die Geschäftsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Textform erlauben.

11.3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen (oder Teile einer Bedingung) unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen (bei Teilunwirksamkeit einer Bedingung die Gültigkeit des übrigen Bedingungsinhalts) nicht, An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen, treten solche, welche wirksam sind und dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bedingungen angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

11.4  Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Ort der von uns erbrachten Leistung zu klagen.

 
 

Stand 2018

 
 
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